Impressum / über uns

Verband Deutscher Verkehrs-Amateure e.V. (VDVA)

VDVA-Büro Köln: Sieben-Schwaben-Weg 22, 50997 Köln
Telefon: + 49(0)22 33 / 92 23 66
Telefax: + 49(0)22 33 / 92 23 65
E-Mail: buero[@]vdva.de

VDVA-Geschäftsstelle: Belchenplatz 5, 76199 Karlsruhe
Telefon: + 49(0)7 21 / 88 13 64

Internet: vdva.de, vdva.info, vdva.org

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender : Rolf Hafke
2. Vorsitzender: Lars F. Richter
Schatzmeister: Bertold Schulz

Schriftführer: Peter Bell
Beisitzer: Axel Reuther

Geschäftsstelle & Ehrenvorsitzender: Walter Vögele
Tagungsbüro: Rolf Hafke
Kurztagungen: Lars F. Richter
Bildarchiv: Axel Reuther

Registergericht: Amtsgericht Essen
Registernummer: VR 1719

Webmaster & inhaltlich verantwortlicher gem. §6 MDSTV: Lars F. Richter
E-Mail: webmaster[@]vdva.de

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Kontakt

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  • Möchten Sie Mitglied bei uns werden?
  • Möchten Sie an unseren jährlichen Tagungen oder Kurzreisen teilnehmen?
  • An den Programmen unserer Jahrestagungen kann jeder Verkehrs- oder Straßenbahnfreund teilnehmen, eine Mitgliedschaft ist dafür nicht erforderlich! Allerdings haben unsere Mitglieder immer Vorrang bei der Anmeldung. Alle Nichtmitglieder bezahlen bei den Tagungen und Kurzreisen einen Aufschlag von mind. € 25,00. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt derzeit € 20,00. Ehepaare zahlen zusammen nur € 30,00.

Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften und begrüßen natürlich gern jederzeit neue Mitglieder.

Geschichte

Der VDVA (Verband Deutscher Verkehrs-Amateure) wurde am 10. August 1956 in Traifelberg (Württ.) gegründet. Zum ersten Vorsitzenden wurde Günter Stetza aus Essen gewählt, der dieses Amt bis zu seinem Tode im Herbst 1974 inne hatte.

Der Ursprung des VDVA geht auf die Aktivitäten von Günter Stetza als Verkehrsamateur zurück. Ab Februar 1946 gab er – mit Genehmigung der damaligen Militärregierung – ein Mitteilungsblatt für Verkehrsfreunde heraus, den “Sammlerbrief”. Wer ihn beziehen wollte, musste 10 kg Altpapier einsenden. Immerhin 39 Verkehrsfreunde erhielten die erste Ausgabe.

Für Dezember 1947 hatte er ein Verkehrsfreundetreffen geplant, das jedoch an der Quartiersfrage scheiterte. Dieses wurde dann zu Ostern 1948 in Duisburg nachgeholt. Die 45 Teilnehmer mussten für diese vier Tage Lebensmittelkarten mitbringen. Eine große Straßenbahnrundfahrt durch das Ruhrgebiet war einer der Höhepunkte jenes ersten Treffens.

Aufgrund des guten Zuspruchs sollten weitere regionale Treffen stattfinden. Dieses scheiterte jedoch an den finanziellen Möglichkeiten vieler potenzieller Teilnehmer. Im Jahr 1950 fuhr eine kleine Gruppe auf Einladung englischer Verkehrsfreunde auf die Insel zur Besichtigung einiger Straßenbahnbetriebe.

Schon Ende der vierziger Jahre hegte Stetza den Gedanken, einen Verein oder Verband zu gründen. Er befürchtete zunächst, dass durch neue regionale Vereine nicht genügend Mitglieder zusammenkämen. 1956 erfolgte dann die formelle Gründung als Verband.

Das Foto zeigt Günter Stetza (mit Schild “Sonderwagen”) und weitere Verkehrsfreunde Ostern 1948 auf der ersten “Tagung”. (Aufnahme Karl Matern, Sammlung Horst Winnig)

Mitgliedschaft

An den Programmen unserer Jahrestagungen kann jeder Verkehrs- oder Straßenbahn freund teilnehmen, eine Mitgliedschaft ist dafür nicht erforderlich! Alle Mitglieder bezahlen aber anlässlich der Tagungen eine um € 20,00 niedrigere Tagungsgebühr. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt derzeit € 20,00. Ehepaare zahlen zusammen nur € 30,00.

Mitteilungsorgan

Offizielles Vereinsorgan war ab 1956 der “Sammlerbrief”, der später in “Der Deutsche Verkehrsamateur” (DVA) umbenannt wurde. Nach 349 Ausgaben erschien im Dezember 1973 der letzte von Stetza herausgegebene DVA. Die Zeitschrift wurde 1974 vom Verlag Zeunert übernommen und ein Jahr später in “Die Straßenbahn” umbenannt. Als Ende 1979 nach 30 Ausgaben diese Zeitschrift nicht mehr erschien, wurde die neue Zeitschrift Blickpunkt Straßenbahn zum offiziellen Organ des VDVA. Noch heute lebt im BS die ursprüngliche Idee aktueller Berichterstattung von Straßenbahnfreunden für Straßenbahnfreunde fort.

Verbandsvorsitzende

Günter Stetza fungierte bis zu seinem Tode im Dezember 1974 als Vorsitzender. 1975 wurde dann Peter Wagner aus München zum Vorsitzenden gewählt. Von 1983 bis 2002 führte Walter Vögele aus Karlsruhe den VDVA. Seit der Tagung 2002 ist nun Rolf Hafke in Köln der Verbands-Vorsitzende. Er wird sein Amt 2024 aufgeben.

Ziele und Aufgaben

Ursprünglich wurde der Verband gegründet, um den Straßenbahnvereinen ein überregionales Dach zu bieten. Die jährliche Tagung mit überregionalem Erfahrungsaustausch und gemeinsamen Nahverkehrsexkursionen entwickelte sich schnell zum Hauptzweck des Verbands. Der VDVA zählt rund 150 Mitglieder, darunter auch mehrere Nahverkehrsvereine.

Heute stehen den Verkehrsfreunden andere Mittel der Informationsgewinnung zur Verfügung. Mannigfaltige regionale Vereinszeitungen, überregionale Verkehrszeitschriften und Magazine berichten über das Geschehen aus dem Nahverkehr. Dennoch bieten die heutigen VDVA-Jahrestagungen etliche hochinteressante Programmpunkte und einen regen Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Verkehrsfreunde.

Satzung

§ 1 Der Verein, der den Gegenstand dieser Satzung bildet, trägt den Namen „Verband Deutscher Verkehrs-Amateure e.V.“ (VDVA). Sitz des Vereins ist Essen (Ruhr). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der  Nummer VR 1719 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Verkehrsentwicklung im Sinne einer ökologischen und sozialverträglichen Zielsetzung. Das soll erreicht werden durch – Studien, Vorträge und Veranstaltungen, – Unterstützung von als gemeinnützig anerkannten Museen und Vereinigungen des Verkehrswesens, – Führung und weiteren Ausbau eines Archivs über die Geschichte der Verkehrsentwicklung, – die Herausgabe von Mitteilungen und Literatur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins können sein:
Einzelpersonen, Vereinigungen von Verkehrsfreunden auf lokaler Ebene und einzelne Mitglieder solcher Vereinigungen, auch wenn diese korporativ dem VDVA angehören. Mitglieder bzw. ehemalige Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind vom Beitrag befreit. Ehrenvorsitzende haben im Vorstand beratendes Stimmrecht.

§ 4 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der Verein erhebt und verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen sein muss. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung des Austritts muss schriftlich erfolgen und mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist oder schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

§ 6 Der Vorstand hat in gewissen Zeitabständen ein Verzeichnis der Mitglieder aufzustellen und jedem Mitglied zuzusenden.

§ 7 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu erheben, der sich nach den Kosten des Vereins richten soll. Er ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands besondere Vertreter für gewisse Geschäfte bestellen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der hervorgeht, welche Personen die Aufgaben unter anderem der Geschäftsführung, der Schriftführung, der Kassenführung, der Archivverwaltung und der Werbung bzw. Kommunikation erfüllen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro dürfen nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgeschlossen werden.

§ 9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand darf im schriftlichen Umlaufverfahren oder im textlichen Verfahren (E-Mail, Chat oder dergleichen) beschließen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt.

§ 10 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neu- oder Wiederwahl fort. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl der Vorstandsmitglieder die Amtsdauer einzelner oder aller Vorstandsmitglieder abweichend festlegen, wobei sie drei Jahre nicht überschreiten darf.

§ 11 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so hat eine Ersatzwahl in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.  Eine Ersatzwahl kann auch ohne vorherige Ankündigung in der Tagesordnung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wird, erfolgen.

§ 12 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können nur den Ersatz der Auslagen verlangen, die sie im Interesse des Vereins und im Rahmen der geltenden Beschlüsse gemacht haben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes einen Rechnungsprüfer, der die ordnungsmäßige Buchführung sowie die Kassen- und Kontenführung stichprobenartig überprüft. Der Prüfer erstellt für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ersatz-Rechnungsprüfer, der im Falle einer Verhinderung des Rechnungsprüfers die Prüfungen vornimmt und den Prüfbericht erstellt.

§ 14 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können mit einer Vollmacht ihr Stimmrecht übertragen. Dabei darf ein Mitglied nur ein weiteres Stimmrecht ausüben. Die Stimmrecht-Übertragung muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand kann Briefwahl (Schrift- oder Textform) oder, bei virtueller Teilnahme, elektronische Abstimmungen zulassen oder anordnen.

§ 15 a) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, und zwar im Zusammenhang mit der Besichtigung eines oder mehrerer Verkehrsbetriebe im Rahmen einer Jahrestagung. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand nach Abstimmung der Mitgliederversammlung. b) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn eine Notwendigkeit dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin in Textform durch den Vorstand zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 16 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 17 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. Eine Ersatzwahl kann auf der gleichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§ 18 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Satzungszweck dem unseren gem. § 2 dieser Satzung entspricht.