Mitglied werden

Hier unser Aufnahmeantrag. Bitte per Post an uns zurück senden! Alle benötigten Daten stehen im Formular (auch die Höhe des Beitrags und unsere Postanschrift).

Aufnahmantrag (pdf-Datei)

Unsere Satzung:

§1 Der Verein, der den Gegenstand dieser Satzung bildet, trägt den Namen „Verband Deutscher Verkehrs-Amateure e.V.“ (VDVA).
Sitz des Vereins ist Essen (Ruhr). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nummer VR 1719 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Verkehrsentwicklung im Sinne einer ökologischen und sozialverträglichen Zielsetzung.
Das soll erreicht werden durch
– Studien, Vorträge und Veranstaltungen,
– Unterstützung von als gemeinnützig anerkannten Museen und Vereinigungen des Verkehrswesens,
– Führung und weiteren Ausbau eines Archivs über die Geschichte der Verkehrsentwicklung,
– die Herausgabe von Mitteilungen und Literatur.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder des Vereins können sein:
Einzelpersonen, Vereinigungen von Verkehrsfreunden auf lokaler Ebene und einzelne Mitglieder solcher Vereinigungen, auch wenn diese korporativ dem VDVA angehören.
Mitglieder bzw. ehemalige Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind vom Beitrag befreit. Ehrenvorsitzende haben im Vorstand beratendes Stimmrecht.

§4 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§5 Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen sein muss.
Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung des Austritts muss schriftlich erfolgen und mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist oder schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

§6 Der Vorstand hat in gewissen Zeitabständen ein Verzeichnis der Mitglieder aufzustellen und jedem Mitglied zuzusenden.

§7 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu erheben, der sich nach den Kosten des Vereins richten soll. Er ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
Der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

§8 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Beisitzer in den Vorstand berufen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der hervorgeht, welche Personen die Aufgaben unter anderem der Geschäftsführung, der Schriftführung, der Kassenführung, der Archivverwaltung und der Werbung bzw. Kommunikation erfüllen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro dürfen nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgeschlossen werden.

§9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§10 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neu- oder Wiederwahl fort.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann die Amtsdauer des Vorstandes abweichend festlegen, wobei sie drei Jahre nicht überschreiten darf.

§11 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so hat eine Ersatzwahl in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Eine Ersatzwahl kann auch ohne vorherige Ankündigung in der Tagesordnung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wird, erfolgen.

§12 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können nur den Ersatz der Auslagen verlangen, die sie im Interesse des Vereins und im Rahmen der geltenden Beschlüsse gemacht haben.

§13 Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes einen Rechnungsprüfer, der die ordnungsmäßige Buchführung sowie die Kassen- und Kontenführung stichprobenartig überprüft.
Der Prüfer erstellt für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Ersatz-Rechnungsprüfer, der im Falle einer Verhinderung des Rechnungsprüfers die Prüfungen vornimmt und den Prüfbericht erstellt.

§14 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können mit einer Vollmacht ihr Stimmrecht übertragen. Dabei darf ein Mitglied nur ein weiteres Stimmenrecht ausüben. Die Stimmrecht-Übertragung muss schriftlich erfolgen.

§15 a) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, und zwar im Zusammenhang mit der Besichtigung eines oder mehrerer Verkehrsbetriebe im Rahmen einer Jahrestagung. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand nach Abstimmung der Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn eine Notwendigkeit dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin in Textform durch den Vorstand zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

§16 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§17 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. Eine Ersatzwahl kann auf der gleichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§18 Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist.

§19 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Satzungszweck dem unseren gem. § 2 dieser Satzung entspricht.